Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8a KJHG)
Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes hat der Gesetzgeber die Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Jugendämtern und den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und den Schulen betont. Zwischen unserer Einrichtung und dem Jugendamt des Landkreises Konstanz wurde bereits im Dezember 2008 eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäss § 8a Abs. 2 SGB VIII und § 72a SGB VIII geschlossen. Der Landkreis Konstanz hat im August 2013 eine Handreichung erstellt. Als Internat und Schülerwohnheim sind wir verpflichtet, im Fall einer Kindeswohlgefährdung oder im Verdachtsfall nach der Handreichung des Jugendamtes zu handeln und die entsprechenden Fachstellen einzubeziehen. Diese Handreichung kann jederzeit im Internat eingesehen werden.